Tätigkeiten - NASV Ing. Rupert Tatzgern, Industriepark 10, 8682 Hönigsberg, UID: ATU69979801 , Gründung 01.11.2015 März 2023 Rad/Reifen
Die   Richtlinie,   die   Regelung   Nr.   124   „Wirtschaftskommission   der   Vereinigten   Nationen   für Europa“     unterscheidet     zwischen     Räder     für     die     Erstausrüstung     (OE-Räder)     und Nachrüsträder. Nachrüsträder Nachrüsträder   können   identisch   sein   mit   den   Originalrädern   oder   auch   nachgebaute   sein. Der   Hersteller   dieser   Nachrüsträder   muss   nicht   unbedingt   den   Fahrzeughersteller   mit diesen Rädern beliefern. Die   Qualität   muss   dem   Originalrad   entsprechen,   desweiteren   Einpresstiefe,   Befestigung, Lochkreisdurchmesser, Durchmesser der Befestigungsbohrungen etc. Wichtig   ist,   dass   die   Dimensionen   der   Nachrüsträder   bereits   in   den   Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Die Bremsung, Lenkung, etc. und das Fahrwerk müssen dem Serienstand entsprechen. Räder   die   keine   Originalräder   sind   und   den   Kriterien   für   Nachrüsträder   nicht   entsprechen sind   Sonderräder.   In   der   Regel   haben   die   Räder   andere   Dimensionen   als   wie   sie   im Typenschein bzw. Datenauszug eingetragen sind. Nachrüsträder   sind   eintragungsfrei,   wenn   sie   die   entsprechende   Kennzeichnung   außen auf   der   Felge   aufweisen:   ein   großes   E   in   einem   Kreis   und   die   Kennzahl   des   Landes   z.B.   1 für Deutschland. Sonderräder Für     die     Räder     muss     ein     Gutachten     (Herstellerfreigabe,     TÜV-Gutachten,     ABE, Anbaugutachten)     vorliegen.     Die     in     diesen     Unterlagen     enthaltenen    Auflagen     und Bedingungen   (über   eventuell   notwendige   Adaptierungen,   wie   z.B.   Änderungen   an   den Radkästen) müssen erfüllt werden. Wenn   nur   ein   Radfestigkeitsgutachten   vorliegt,   muss   neben   weiteren   Anbauprüfungen auch   noch   zusätzlich   auf   eine   mögliche   Spurverbreiterung   geachtet   werden.   Maximal   ist eine Erhöhung von 2% der serienmäßigen Spurweite (im Typenschein zu finden) zulässig. Kennzeichnung der Räder Auf    den    Rädern    müssen    zumindest    folgende    Informationen    ablesbar    sein    (unbedingt eingegossen      oder      eingeschlagen!).      Felgenbreite,      Durchmesser,      Einpresstiefe, Lochkreisdurchmesser,   Type,   Bezeichnung   und   Hersteller;   gegebenenfalls   auch   die   KBA- Nummer und Prüfzeichen. Radabdeckung Es   muss   eine   ausreichende   Radabdeckung   gewährleistet   sein,   d.h.   die   gesamte   Breite des   Rades   (Felge   und   Reifen)   muss   im   Bereich   30°   nach   vorne   ab   Radmitte,   sowie   50° nach hinten abgedeckt sein. (siehe Bild) Die   geforderte   Radabdeckung   kann   durch   Bördeln   oder   Ziehen   der   Radkästen   erreicht werden.   Gummilaufleisten   sind   auch   eine   gängige Alternative.   Diese   muss   allerdings   auch nach der Überprüfung auf ihrem Kraftfahrzeug montiert bleiben. Radfreigängigkeit Die   Freigängigkeit   des   Reifens   muss   in   allen   Belastungs-   und   Betriebszuständen   (>   4   mm zu   Fahrwerksteilen,   >   2   mm   zu   Bremsteilen   und   zu   allen   anderen   Bauteilen   >   6   mm) gewährleistet sein. (Bei Unterschreitung kann es zu unvorhersehbaren Folgen kommen) Zunehmend   werden   Fahrzeuge   mit   Reifendruck-Kontroll-   und   Warnsystemen   ausgeliefert. Diese       "Sicherheitspakete",       unabhängig       von       deren       Aufbau       und       Funktion (Standardbereifungen   oder   Runflat-Reifen   mit   Druckkontrollsystem   oder   PAX),   stellen   mit dem   Fahrzeug   eine   Einheit   dar.   Es   gibt   zwar   derzeit   (Stand   12/2007)   keine   gesetzliche Bestimmung,   die   das   Umsteigen   auf   konventionelle   Rad/Reifenkombinationen   untersagt, allerdings    würde    die    Umrüstung    die    Fahrzeugeinheit    in    seiner    ursprünglichen    Art verändern    und    ggf.    die    Sicherheit    reduzieren.    Im    Falle    von    mit    der    Änderung    in Zusammenhang   zu   bringenden   Unfällen   und   Schäden   können   Komplikationen   bei   der Haftungsfrage       auftreten       und       bei       fehlender       gesetzlicher       Bestimmung       die Herstellervorgaben   und   Hinweise   im   Betriebshandbuch   des   Fahrzeuges   zur   Klärung   der Haftungsfrage ausschlaggebend sein. Zu     raten     wäre     somit,     bei     Änderung     der     Reifendimension     den     Hinweisen     des Fahrzeugherstellers    zu    folgen    bzw.    das    Sicherheitssystem    beizubehalten.    Dies    bringt allerdings   neben   der   derzeit   noch   begrenzten   Reifenauswahl   das   zusätzliche   Problem   mit sich,     dass     die     Montage     der     Reifendrucksensoren     (=Metallventil)     auf     nicht     allen Leichtmetall-Sonderrädern   geprüft   und   somit   auch   nicht   freigegeben   ist.   Daher   ist   beim Kauf   der   Leichtmetallräder   dringend   auf   diese   Option   zu   achten   (z.B.   siehe   Auflagen   im Teilegutachten des Rades).